18. Änderung der Diözesanen Anweisungen – Stand 08.11.2021

Diözesane Anweisungen für Liturgie und Seelsorge
in der Diözese Regensburg
zur Einhaltung der staatlichen Infektionsvorschriften
(in der Fassung der Änderungen)
Regensburg, 29.04.2020; 08.05.2020 (erste Änderung), 13.05.2020 (zweite Änderung), 29.05.2020 (dritte Änderung), 19.06.2020 (vierte Änderung), 22.06.2020 (fünfte Änderung), 20.07.2020 (sechste Änderung), 16.10.2020 (siebte Änderung), 19.10.2020 (achte Änderung), 01.12.2020 (neunte Änderung), 09.12.2020 (zehnte Änderung), 15.12.2020 (elfte Änderung), 21.01.2021 (12. Änderung), 10.03.2021 (13. Änderung), 12.03.2021 (14. Änderung), 07.06.2021 (15. Änderung), 08.09.2021 (16. Änderung), 22.09.2021 (17. Änderung); 08.11.2021 (18. Änderung)
Für die Diözese Regensburg wird gemäß § 7 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) nachfolgendes Schutzkonzept festgelegt:
Katholische Gottesdienste in der Diözese Regensburg sind ohne weitere Ausnahmegenehmigung erlaubt, wenn die nachfolgenden Rahmenbedingungen des mit der Bayerischen Staatsregierung abgestimmten Schutzkonzepts eingehalten werden, das an die Vorgaben der 14. BayIfSMV vom 01.09.2021 in der Fassung vom 05.11.2021 angepasst wurde oder wenn – im Falle von besonderen regionalen oder lokalen Einschränkungen auf Grund höherer Infektionszahlen – die nachfolgenden Rahmenbedingungen an die aktuellen behördlichen Einschränkungen angepasst werden, ggf. in Rücksprache mit den Behörden (Gesundheitsamt):
I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Wenn im Folgenden vom Tragen einer Maske die Rede ist, richtet sich die Art der Maske nach den jeweils geltenden Vorschriften der Krankenhausampel. Im Normalfall gilt die medizinische Maske, ab der Stufe gelb ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben.
  2. Für Werktags- und Sonntagsgottesdienste findet die 3G (plus)-Regel, die ansonsten in Innenräumen breitflächig gilt, keine Anwendung, um niemanden vom Gottesdienstbesuch auszuschließen. Optional kann die 3G (plus)-Regel bei Gottesdiensten zur Anwendung kommen, an denen ausschließlich vollständig geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen. Hier gelten dann keine Personenobergrenzen, aber der Nachweis über die Impfung bzw. die Genesung bzw. den Test muss vor dem Zutritt kontrolliert werden. Die 3G (plus)-Regel kann angewendet werden z.B. bei Tauffeiern, Trauungen oder Firmungen. Zu beachten ist, dass bei Anwendung der 3G-Regel die Maske durchgehend, also auch am Platz, zu tragen ist (nicht bei 3G plus).
  3. Bitte achten Sie allgemein in Ihren Kontakten auf Abstand und Maske. Dies gilt gerade auch für Menschen, denen Sie vielleicht oft begegnen: den Mitarbeitern/-innen im Pfarrteam, dem liturgischen Dienst, den Mitgliedern des Pfarrgemeinderates und der Kirchenverwaltung.
  4. Die Anzahl der zugelassenen Personen bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze bei Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands. Auch Genesene, Geimpfte und Getestete sind mitzuzählen und dürfen die Höchstteilnehmerzahl nicht erhöhen. Dies gilt nicht bei Anwendung der 3G (plus)-Regel.
  5. Der Abstand zwischen zwei Personen oder Personengruppen i. S. der Regelungen über die Kontaktbeschränkungen (gemeinsamer Hausstand) hat vom Eintritt in die Kirche bis zum Verlassen der Kirche grundsätzlich 1,5 m nach allen Seiten zu betragen, zwischen Liturgen und den Gottesdienstteilnehmern ist ein wesentlich höherer Abstand zu gewährleisten. Genesene und
    vollständig geimpfte Personen im Sinne des § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmeV) sind von der Abstandspflicht befreit.
  6. Die Teilnahme am Gottesdienst ist allen Personen untersagt, die aktuell positiv auf Covid-19 getestet oder unter Quarantäne gestellt sind, respiratorische und infektiöse Atemwegsprobleme oder Fieber haben oder in den letzten vierzehn Tagen Kontakt zu einem bestätigten an Covid-19-Erkrankten gehabt oder sich im selben Raum wie ein bestätigter Covid-19-Fall aufgehalten haben. Medizinisches Personal (entsprechend der Kategorie III der Regelung des RKI zur Kontaktpersonennachverfolgung) darf am Gottesdienst teilnehmen, wenn es eine Maske trägt.
  7. Platzkarten oder namentliche Platzierungen werden empfohlen, wenn die Anzahl der erwarteten Teilnehmer/innen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze überschreitet.
  8. Die Verwendung einer Maske ist für die Gottesdiensteilnehmer/innen in Innenräumen verpflichtend, solange sie sich nicht am eigenen Platz befinden (dort angelangt kann die Maske abgenommen werden). Diese Pflicht gilt nicht für die Chorsänger/innen während des Gesangs und für die Liturgen (z.B. Priester, Diakon, Lektor, Kantor) während ihres liturgischen Sprechens/Singens. Kinder bis sechs Jahren sind von der Maskenpflicht befreit. Weitere Befreiungen von der Tragepflicht sind möglich, aber nur durch ein ärztliches Attest.
  9. Für den geordneten Ablauf sorgen – wenn nötig – (ehrenamtliche) Ordnungsdienste aus der jeweiligen Gemeinde.
  10. Lüftungskonzept: Eine möglichst gute Raumbelüftung ist sicherzustellen. Raumlufttechnische Anlangen sind mit möglichst hohem Außenluftanteil zu versorgen. Für die Heizungszeit gibt es gesonderte Tipps und Empfehlungen der Diözese, mit denen die Pfarreien mit Augenmaß umgehen sollten.
  11. Reinigungskonzept: Regelmäßige Reinigung aller benutzten Gegenstände wie z.B. Handläufe, Bänke.
    II. Hygienevorschriften
  12. Desinfektionsmittel und Masken für Liturgen sind bereitzuhalten, auch am Eingang ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.
  13. Die Hostien und der Kelch sind beim Hochgebet in geeigneter Weise abgedeckt.
  14. Für die Gottesdiensteilnehmer/innen gilt Maskenpflicht in Innenräumen, wie unter I.1. und I.7. beschrieben.
  15. Kein Weihwasser in den Weihwasserbecken. Ggf. können kontaktlose Weihwasserspender eingesetzt werden.
  16. Der Friedensgruß durch Handreichung oder Umarmung hat zu unterbleiben.
  17. In der Liturgie gebrauchte Gegenstände (z.B. Gotteslob) sind nach der Feier des Gottesdienstes für den nachfolgenden Gottesdienst zu desinfizieren, Sitzplätze und Orte der Liturgie sind gründlich zu reinigen. Dies ist nicht verpflichtend, wenn der nächste Gebrauch erst am nächsten Tag erfolgt.
  18. In der Heiligen Messe wird bis auf Weiteres die Kommunion nur als Handkommunion gereicht, Mundkommunion ist nur als Einzelkommunion z.B. für Kranke oder nach der Messe möglich und erfordert die Desinfektion der Hand vor und nach jeder Kommunionspendung.
    III. Organisatorische Abwicklung
  19. Die Kirchentüre ist geöffnet, damit niemand beim Eintreten Türgriffe anfassen muss. Für die Heizungszeit sollte die Kirchentüre nicht geöffnet bleiben. Desinfektionsmöglichkeiten in der Nähe der Türe sollten bereitgestellt werden.
  20. Eine Kontrolle/ein Ordnungsdienst am Eingang kann bei Bedarf helfen, dass die ermittelte Aufnahmekapazität und die Abstandsregelung bei Betreten und Verlassen der Kirche zuverlässig eingehalten werden und Ansammlungen vor der Kirche nicht zustande kommen.
  21. Es wird ein Plan erstellt, nach dem alle der ermittelten Aufnahmekapazität entsprechenden Sitzplätze und die Laufwege markiert werden.
  22. Wenn mehr als die Höchstzahl der zugelassenen Teilnehmer zu erwarten sind, bedarf es eines Anmeldeverfahrens, um Ansammlungen vor der Kirche zu vermeiden.
    IV. Liturgische Gestaltung
  23. Alle Formen von gottesdienstlichen Feiern sind gestattet.
  24. Taufe: Die Teile der Tauffeier, die für den Eingang der Kirche vorgesehen sind, finden in der Kirche statt. Die Mitfeiernden sollen während der Taufliturgie auf einem festen Platz bleiben, mit Ausnahme des Täuflings, der Eltern, des Paten/der Patin und ggf. der Geschwister des Täuflings. Wenn beim Taufritus und den ausdeutenden Riten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, legt der Priester/ Diakon eine Maske an und desinfiziert sich die Hände. Zu den Salbungen kann ein Wattestäbchen verwendet werden.
  25. Erstkommunion und Erstbeichte: Voraussetzung ist, dass die Erstkommunionkinder vorbereitet sind (Hilfen zur Vorbereitung bspw. auch unter https://seelsorge-regensburg.de/materialien/ Kommunion) und die Erstbeichte erfolgt ist. Die Vorbereitung ist in Zusammenhang mit dem Präsenzunterricht in Schulen und der außerschulischen Bildung zu sehen. Dabei wird es sicher regional Unterschiede geben, die zu beachten sind.
  26. Trauung: Bei der Bestätigung der Vermählung reichen sich die Brautleute nur die Hände, die Deuteworte bleiben, der Stola-Ritus und die Handauflegung entfallen. Der Priester trägt ggf. eine Maske.
  27. Beichte: Ist unter Wahrung eines Abstandes von mind. 1,5 Metern in einem geeigneten Raum möglich, der Schutz wird noch erhöht durch ein Sitzen im Winkel, sodass sich Priester und Beichtender nicht direkt ansprechen.
  28. Liturgische Dienste: Auch für die liturgischen Dienste gelten die Abstandsregeln und die Regelungen zum Tragen der Maske (auch in der Sakristei). Der Vorsteher des Gottesdienstes braucht während der Liturgie keine Maske zu tragen, ausgenommen bei der Austeilung der Kommunion.
  29. Gemeindegesang ist nur mit Maske erlaubt. Wegen des erhöhten Aerosolaustoßes sollte er auch auf drei bis vier Lieder pro Gottesdienst beschränkt bleiben. Chöre und Instrumentalensembles können zum Einsatz kommen. Nach wie vor wird aus Infektionsschutzgründen die Einhaltung erweiterter Abstände dringend empfohlen. Ebenso ist bei Chören auf eine versetzte Aufstellung zu achten und auf die Einhaltung der gleichen Singrichtung.
  30. Für Chor- und Instrumentalproben gilt ein eigenes Hygienekonzept des Fachbereiches Kirchenmusik nach Vorgaben der 14. BayIfSMV BayIfSMV und des „Rahmenkonzepts für Proben in
    den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater“ des Bayerischen Gesundheitsministeriums (vgl.
    www.kirchenmusik-regensburg.de/corona). Für Konzerte in Kirchenräumen ist zwingend die „3G“-Regelung nach den Vorgaben des bayerischen „Rahmenkonzepts für kulturelle Veranstaltungen“ anzuwenden. Bei Änderungen der sog. Krankenhausampel auf gelb oder rot ändern sich auch die Vorschriften für Proben und Konzerte auf 3G plus oder 2G. Bitte beobachten Sie deshalb die Entwicklung in Ihrem Landkreis sorgfältig.
  31. Unmittelbar vor Austeilung der Kommunion ist die Maske anzulegen. Die Hände der Kommunionspender/innen sind dann gründlich zu desinfizieren. Kommunionspender/innen desinfizieren ihre Hände erst nach der eigenen Kommunion. Berührt der/die Austeiler/in während der Austeilung sein/ihr Gesicht oder seine/ihre Maske, sind die Hände erneut zu desinfizieren.
  32. Beim Empfang der Kommunion sind beim Anstehen hintereinander und beim Zurückgehen in die Bank die Abstandsregeln einzuhalten. Die Hostien werden ohne Berührung der empfangenden Person in die Hand oder in den Mund gelegt.
  33. Die Kelchkommunion empfängt bei der Eucharistiefeier ausschließlich der Hauptzelebrant. Falls Konzelebranten die Kelchkommunion empfangen wollen, benutzen diese jeweils einen eigenen Kelch oder kommunizieren per intinctionem.
  34. Für Gläubige, die auf diese Weise oder wegen der unter Punkt I. genannten Bedingungen nicht an der Sonntagsmesse teilnehmen können, oder die wegen ihres Alters (über 65) oder wegen Vorerkrankungen zur sog. „Risikogruppe“ gehören und deswegen zu der Einschätzung kommen, nicht an der Sonntagsmesse teilzunehmen, jedoch sich über Medien oder durch persönliches Gebet mit der Sonntagsmesse verbinden, gilt die Sonntagspflicht als erfüllt.
    V. Gottesdienst im Freien
    Für Gottesdienste im Freien (auch Prozessionen, Wallfahrten etc.) gelten die gleichen Bedingungen wie für Gottesdienste in Gebäuden. Im Freien entfällt die Maskenpflicht. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass auch im Freien der Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Gottesdienste im Freien dürfen nicht den Charakter von Großveranstaltungen annehmen.
    VI. Sorge um Kranke und Sterbende
  35. Krankensalbung und Krankenkommunion: Die staatlichen Vorgaben erlauben ausdrücklich den Besuch Kranker und Sterbender. Zum eigenen Schutz und zum Schutz der Kranken ist vor allem auf das Tragen einer Maske und auf ausreichenden Abstand und gute Händedesinfektion zu achten, ggf. empfiehlt es sich, (Einmal-)Handschuhe zu tragen. In der Feier der Krankensalbung werden statt der Handauflegung die Hände ohne Berührung über dem/der Kranken ausgebreitet: Die Salbung geschieht ohne direkte Berührung nur mittelbar mit einem Wattestab oder mit Einmalhandschuhen.
  36. Kommunion als Wegzehrung: Nach den vorgesehenen Gebeten wird die Kommunion mit aller hygienischen Vorsicht in die Hand des/der Sterbenden gereicht. Wenn letzteres nicht möglich ist, kann er die Kommunion einem/einer anwesenden Angehörigen reichen, der sie dem Kranken in den Mund gibt. Vor und nach dem Besuch desinfiziert der Priester seine Hände.
  37. Ein Besuch in einem Krankenhaus oder Altenheim oder Pflegeheim ist möglich, wenn es die Vorschriften der Einrichtung zulassen. Zur Sterbebegleitung muss ein Besuch in jedem Fall möglich sein.
  38. Begräbnis: Für Bestattungen gelten analog die Vorschriften zu den Gottesdiensten im Freien. Die Personen halten einen Abstand von 1,5 m zueinander ein. Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab und am aufgebahrten Sarg sind möglich. Auf die Beibehaltung des Requiems soll geachtet werden; dafür gelten die obigen kirchlichen Vorgaben für die Feier der Messe. Es ist liturgisch auch möglich die Beerdigung vor dem Requiem zu halten. Bei Sammelrequien wird empfohlen, kein Messstipendium anzunehmen.
    VII. Sonstiges
  39. Kirchliche Veranstaltungen, die keine Gottesdienste sind, Sitzungen der pfarrlichen und überpfarrlichen Gremien sowie Veranstaltungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung bzw. Jugendarbeit (Gruppenstunden usw.) können nach Maßgabe der §§ 2 – 6 und § 8 der 14. BayIfSMV abgehalten werden.
  40. Im Pfarrbüro gelten für alle die AHA-L-Regeln.
  41. Für Pfarrheime bzw. –zentren gilt die 2G oder 3G (plus)-Regel (je nach Stellung der Krankenhausampel); es muss ein Schutz- und Hygienekonzept existieren, das sich z.B. am Rahmenkonzept der Diözese orientiert.
    Regensburg, 08.11.2021
    Dr. Roland Batz, Generalvikar