15. Änderung „Diözesane Anweisungen“

Diözesane Anweisungen für Liturgie und Seelsorge
in der Diözese Regensburg
zur Einhaltung der staatlichen Infektionsvorschriften
(in der Fassung der Änderungen)
Regensburg, 29.04.2020; 08.05.2020 (erste Änderung), 13.05.2020 (zweite Änderung), 29.05.2020 (dritte Änderung), 19.06.2020 (vierte Änderung), 22.06.2020 (fünfte Änderung), 20.07.2020 (sechste Änderung), 16.10.2020 (siebte Änderung), 19.10.2020 (achte Änderung), 01.12.2020 (neunte Änderung), 09.12.2020 (zehnte Änderung), 15.12.2020 (elfte Änderung), 21.01.2021 (12. Änderung), 10.03.2021 (13. Änderung), 12.03.2021 (14. Änderung), 07.06.2021 (15. Änderung).
Für die Diözese Regensburg wird gemäß § 8 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-verordnung (13. BayIfSMV) nachfolgendes Schutzkonzept der bayerischen (Erz-)Diözesen festgelegt:
Katholische Gottesdienste in Bayern sind ohne weitere Ausnahmegenehmigung erlaubt, wenn die nachfolgenden Rahmenbedingungen des mit der Bayerischen Staatsregierung abgestimmten Schutzkonzepts eingehalten werden, das an die Vorgaben der 13. BayIfSMV vom 05.06.2021 angepasst wurde oder wenn – im Falle von besonderen regionalen oder lokalen Einschränkungen auf Grund höherer Infektionszahlen – die nachfolgenden Rahmenbedingungen an die aktuellen behördlichen Einschränkungen angepasst werden, ggf. in Rücksprache mit den Behörden (Gesundheitsamt):
I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Bitte achten Sie allgemein in Ihren Kontakten auf Abstand und Maske. Dies gilt gerade auch für Menschen, denen Sie vielleicht oft begegnen: den Mitarbeitern im Pfarrteam, die liturgischen Dienste, den Mitgliedern des Pfarrgemeinderates und der Kirchenverwaltung.
  2. Die Anzahl der zugelassenen Personen bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze bei Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands.
  3. Der Abstand zwischen zwei Personen oder Personengruppen i. S. der Regelungen über die Kontaktbeschränkungen (gemeinsamer Hausstand) hat vom Eintritt in die Kirche bis zum Verlassen der Kirche grundsätzlich 1,5 m nach allen Seiten zu betragen, zwischen Liturgen und den Gottesdienstteilnehmern ist ein wesentlich höherer Abstand zu gewährleisten. Genesese und vollständig geimpfte Personen im Sinne des § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmeV) gelten wie Personen des eigenen Hausstandes.
  4. Die Teilnahme am Gottesdienst ist allen Personen untersagt, die aktuell positiv auf Covid-19 getestet oder unter Quarantäne gestellt sind, respiratorische und infektiöse Atemwegsprobleme oder Fieber haben oder in den letzten vierzehn Tagen Kontakt zu einem bestätigten an Covid-19-Erkrankten gehabt oder sich im selben Raum wie ein bestätigter Covid-19-Fall aufgehalten haben. Medizinisches Personal (entsprechend der Kategorie III der Regelung des RKI zur Kontaktpersonennachverfolgung) darf am Gottesdienst teilnehmen, wenn es eine FFP2-Maske trägt.
  5. Platzkarten oder namentliche Platzierungen zur Nachverfolgung von eventuellen Ansteckungen sind nur erforderlich, wenn die Anzahl der erwarteten Teilnehmer die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze überschreitet.
  6. Die Verwendung einer FFP2-Maske ist für die Gottesdiensteilnehmer in Innenräumen verpflichtend. Diese Pflicht gilt nicht für die Chorsänger/-innen während des Gesangs und für die Liturgen (z.B. Priester, Diakon, Lektor, Kantor) während ihres liturgischen Sprechens/Singens. Kinder bis sechs Jahren sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem
    sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Maske tragen. Weitere Befreiungen von der Tragepflicht sind möglich, aber nur durch ärztliches Attest. .
  7. Für den geordneten Ablauf sorgen – wenn nötig – (ehrenamtliche) Ordnungsdienste aus der jeweiligen Gemeinde.
  8. Lüftungskonzept: Eine möglichst gute Raumbelüftung ist sicherzustellen. Raumlufttechnische Anlangen sind mit möglichst hohem Außenluftanteil zu versorgen. Für die Heizungszeit gibt es gesonderte Tipps und Empfehlungen der Diözese mit denen die Pfarreien mit Augenmaß umgehen sollten.
  9. Reinigungskonzept: Regelmäßige Reinigung aller benutzten Gegenstände wie z.B. Handläufe, Bänke.
    II. Hygienevorschriften
  10. Desinfektionsmittel und FFP2-Masken für Liturgen sind bereitzuhalten, auch am Eingang ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.
  11. Die Hostien und der Kelch sind beim Hochgebet in geeigneter Weise abgedeckt.
  12. Für die Gottesdiensteilnehmer gilt FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen.
  13. Kein Weihwasser in den Weihwasserbecken. Ggf. können kontaktlose Weihwasserspender eingesetzt werden.
  14. Der Friedensgruß durch Handreichung oder Umarmung hat zu unterbleiben.
  15. In der Liturgie gebrauchte Gegenstände (z.B. Gotteslob) sind nach der Feier des Gottesdienstes für den nachfolgenden Gottesdienst zu desinfizieren, Sitzplätze und Orte der Liturgie sind gründlich zu reinigen. Dies ist nicht verpflichtend, wenn der nächste Gebrauch erst am nächsten Tag erfolgt.
  16. In der Heiligen Messe wird bis auf Weiteres die Kommunion nur als Handkommunion gereicht, Mundkommunion ist nur als Einzelkommunion z.B. für Kranke oder nach der Messe möglich und erfordert die Desinfektion der Hand vor und nach jeder Kommunion.
    III. Organisatorische Abwicklung
  17. Die Kirchentüre ist geöffnet, damit niemand beim Eintreten Türgriffe anfassen muss. Für die Heizungszeit sollte die Kirchentüre nicht geöffnet bleiben. Desinfektionsmöglichkeiten in der Nähe der Türe sollten bereitgestellt werden.
  18. Eine Kontrolle/ein Ordnungsdienst am Eingang kann bei Bedarf helfen, dass die ermittelte Aufnahmekapazität und die Abstandsregelung bei Betreten und Verlassen der Kirche zuverlässig eingehalten werden und Ansammlungen vor der Kirche nicht zustande kommen.
  19. Es wird ein Plan erstellt, nach dem alle der ermittelten Aufnahmekapazität entsprechenden Sitzplätze und die Laufwege markiert werden.
  20. Wenn mehr als die Höchstzahl der zugelassenen Teilnehmer zu erwarten sind, bedarf es eines Anmeldeverfahrens, um Ansammlungen vor der Kirche zu vermeiden.
    IV. Liturgische Gestaltung
  21. Alle Formen von gottesdienstlichen Feiern sind gestattet.
  22. Taufe: Die Teile der Tauffeier, die für den Eingang der Kirche vorgesehen sind, finden in der Kirche statt. Die Mitfeiernden sollen während der Taufliturgie auf einem festen Platz bleiben, mit Ausnahme des Täuflings, der Eltern, des Paten/der Patin und ggf. der Geschwister des Täuflings. Wenn beim Taufritus und den ausdeutenden Riten der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, legt der Priester / Diakon eine Mund-Nase-Bedeckung an und desinfiziert sich die Hände. Zu den Salbungen kann ein Wattestäbchen verwendet werden.
  23. Erstkommunion und Erstbeichte: Voraussetzung ist, dass die Erstkommunionkinder vorbereitet sind (Hilfen zur Vorbereitung bspw. auch unter https://seelsorge-regensburg.de/materialien/ Kommunion) und die Erstbeichte erfolgt ist. Die Vorbereitung ist in Zusammenhang mit dem Präsenzunterricht in Schulen und der außerschulischen Bildung zu sehen. Dabei wird es sicher regional Unterschiede geben, die zu beachten sind.
  24. Trauung: Bei der Bestätigung der Vermählung reichen sich die Brautleute nur die Hände, die Deuteworte bleiben, der Stola-Ritus und die Handauflegung entfallen. Der Priester trägt ggf. eine Mund-Nase-Bedeckung.
  25. Beichte: Ist unter Wahrung eines Abstandes von mind. 1,5 Metern in einem geeigneten Raum möglich, der Schutz wird noch erhöht durch ein Sitzen im Winkel, sodass sich Priester und Beichtender nicht direkt ansprechen.
  26. Liturgische Dienste: Auch für die liturgischen Dienste gelten die Abstandsregeln und die Regelungen zum Tragen der FFP2-Maske (auch in der Sakristei). Der Vorsteher des Gottesdienstes braucht während der Liturgie keine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen bei der Austeilung der Kommunion.
  27. Gemeindegesang ist erlaubt. Wo der Platz ausreicht, können der Raumgröße entsprechende Vokal- oder Instrumentalgruppen zum Einsatz kommen (max. zehn Personen in Innenräumen, 20 Personen im Freien). Jede/r Sänger/in muss mindestens zwei Meter Abstand zum/zur nächsten einhalten. Zum Singen dürfen die Vokalgruppen die FFP2-Maske abnehmen. Für Instrumentalisten gilt ein Abstand von 2 Metern, bei Bläsern 3 Meter. Vokal- und Instrumentalchöre, die diese Abstände nicht einhalten können, kommen nicht zum Einsatz.
  28. Für Chor- und Instrumentalproben sowie Konzerte in Kirchen gelten eigene Hygienekonzepte des Fachbereiches Kirchenmusik nach Vorgaben der 13. BayIfSMV.
  29. Beim liturgischen Sprechen und Predigen ist auf einen erhöhten Abstand zur Gemeinde zu achten, da um der Verständlichkeit willen das Tragen der FFP2-Maske nicht vorgeschrieben ist.
  30. Unmittelbar vor Austeilung der Kommunion ist die FFP2-Maske anzulegen. Die Hände der Austeiler sind dann gründlich zu desinfizieren. Bei der Austeilung wird die Verwendung einer Zange empfohlen. Berührt der Austeiler während der Austeilung sein Gesicht oder seine FFP2-Maske, sind die Hände erneut zu desinfizieren.
  31. Beim Empfang der Kommunion sind beim Anstehen hintereinander und beim Zurückgehen in die Bank die Abstandsregeln einzuhalten. Die Hostien werden ohne Berührung der empfangenden Person in die Hand oder in den Mund gelegt.
  32. Die Kelchkommunion empfängt bei der Eucharistiefeier ausschließlich der Hauptzelebrant. Falls Konzelebranten die Kelchkommunion empfangen wollen, benutzen diese jeweils einen eigenen Kelch.
  33. Für Gläubige, die auf diese Weise oder wegen der unter Punkt I. genannten Bedingungen nicht an der Sonntagsmesse teilnehmen können, oder die wegen ihres Alters (über 65) oder wegen
    Vorerkrankungen zur sog. „Risikogruppe“ gehören und zu der Einschätzung kommen, nicht an der Sonntagsmesse teilzunehmen, jedoch sich über Medien oder durch persönliches Gebet mit der Sonntagsmesse verbinden, gilt die Sonntagspflicht als erfüllt.
    V. Gottesdienst im Freien
    Für Gottesdienste im Freien (auch Prozessionen, Wallfahrten etc.) gelten die gleichen Bedingungen wie für Gottesdienste in Gebäuden. Im Freien entfällt die Maskenpflicht. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass auch im Freien der Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Gottesdienste im Freien dürfen nicht den Charakter von Großveranstaltungen annehmen.
    VI. Sorge um Kranke und Sterbende
  34. Krankensalbung und Krankenkommunion: Die staatlichen Vorgaben erlauben ausdrücklich den Besuch Kranker und Sterbender. Zum eigenen Schutz und zum Schutz des Kranken ist vor allem auf das Tragen mindestens einer medizinischen Maske und auf ausreichenden Abstand zu achten, ggf. empfiehlt es sich, (Einmal-)Handschuhe zu tragen oder auf gute Handdesinfektion zu achten. In der Feier der Krankensalbung werden statt der Handauflegung die Hände ohne Berührung über dem/der Kranken ausgebreitet: Die Salbung geschieht ohne direkte Berührung nur mittelbar mit einem Wattestab oder mit Einmalhandschuhen.
  35. Kommunion als Wegzehrung: Nach den vorgesehenen Gebeten wird die Kommunion mit aller hygienischen Vorsicht in die Hand des/der Sterbenden gereicht. Wenn letzteres nicht möglich ist, kann er die Kommunion einem anwesenden Angehörigen reichen, der sie dem Kranken in den Mund gibt. Vor und nach dem Besuch desinfiziert der Priester seine Hände.
  36. Ein Besuch in einem Krankenhaus oder Altenheim oder Pflegeheim ist möglich zur Sterbebegleitung, auf ausdrücklichen Wunsch der Angehörigen und im Einvernehmen mit der Leitung des jeweiligen Krankenhauses oder Heimes.
  37. Begräbnis: Für Bestattungen gelten analog die Vorschriften zu den Gottesdiensten im Freien. Die Personen halten einen Abstand von 1,5 m zueinander ein. Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind zulässig, wenn die Türen geöffnet sind. Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab und am aufgebahrten Sarg sind möglich. Für das Requiem gelten die obigen kirchlichen Vorgaben für die Feier der Messe. Es ist liturgisch auch möglich die Beerdigung vor dem Requiem zu halten. Bei Sammelrequien wird empfohlen, kein Messstipendium anzunehmen.
    VII. Sonstiges
  38. Kirchliche Veranstaltungen, die keine Gottesdienste sind, können nach Maßgabe der §§ 6 und 7 der 13. BayIfSMV abgehalten werden (z.B. fester Kreis Eingeladener, Inzidenz unter 50, Geimpfte und Genesene zählen nicht mit => 50 Personen im Innenräumen, 100 Personen im Freien erlaubt). Bedenken Sie, dass bei solchen Veranstaltungen ein eigenes Hygienekonzept vorliegen muss.
  39. Veranstaltungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung bzw. -betreuung (Gruppenstunden, usw.) sind nach Maßgabe der §§ 21 und 22 der 13. BayIfSMV wieder möglich.
  40. Sitzungen der pfarrlichen und überpfarrlichen Gremien sind bei Inzidenzen unter 50 uneingeschränkt, bei Inzidenzen zwischen 50 und 100 aus zwingenden Gründen erlaubt.
  41. Im Pfarrbüro gelten für alle die AHA-Regeln.
  42. Für Pfarrheime bzw. –zentren muss ein Schutz- und Hygienekonzept existieren, das sich z.B. am Rahmenkonzept der Diözese orientiert.
    Regensburg, 07.06.2021
    Michael Fuchs, Generalvikar